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23. August 2024
Redaktion
Podologie-Vertrag nach § 125

Wichtig: Lokalisation bei Nagelspangenbehandlung angeben

Podolog*innen müssen daran denken, dass sie eine wichtige Änderung des Vertrages nach § 125 SGB V über podologische Therapien berücksichtigen, die seit dem 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist.
Als
Foto: Eduard Gerlach GmbH
Bei einer Nagelspangenbehandlung muss seit 1. Juli die Lokalisation vermerkt werden.

Wichtig! Ab sofort muss bei der Nagelspangenbehandlung die Lokalisationsangabe auf der Rückseite der ärztlichen Verordnung vermerkt werden. Diese Regelung ist unter § 3a „Grundsätze der Leistungserbringung bei der Nagelspangenbehandlung“ im Vertrag gemäß § 125 Absatz 1 SGB V festgelegt. Die genaue Angabe des betroffenen Nagels ist für eine korrekte Abrechnung und Behandlung unerlässlich. Diese Vorgabe gilt für alle Leistungserbringer im Bereich der Podologie.

Genauer Wortlaut aus § 125 SGB V

Unter § 3a im Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V“ ist zu lesen:

§ 3a Grundsätze der Leistungserbringung bei der Nagelspangenbehandlung Auf der Rückseite der Verordnung ist die betroffene Lokalisation (z.B. linker/rechter großer Zeh) anzugeben.

Quelle: podo deutschland

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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